Vorwort
§ 1
01.07.2000
Lehrberuf Schuhfertigung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Schuhfertigung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schuhfertiger oder Schuhfertigerin) zu bezeichnen.
§ 2
01.07.2000
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schuhfertigung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
4. Werkzeuge, Vorrichtungen und technische Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw. -anlagen rüsten,
5. Modelltechniken umsetzen,
6. Fachgerechtes Zuschneiden und Stanzen,
7. Vorrichten und Steppen,
8. Bodenteile vorbereiten,
9. Schuhe und Schuhteile montieren,
10. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
11. Einfache Instandhaltungsarbeiten an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen durchführen,
12. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
13. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.
§ 3
01.07.2000
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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2. Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsmöglichkeiten
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3. Bearbeitung und Verarbeitung von Leder, wie Zuschneiden,
Nähen, Steppen, Schärfen, Kleben, Zwicken, Schleifen, Fräsen
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4. Kenntnisse über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,
Teamarbeit und Projektarbeit
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5. Grundkenntnisse - -
über den
Produktions-
ablauf
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6. Fachgerechtes Einrichten des Arbeitsplatzes, Bereitstellung
der Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte
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7. Rüsten der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen
Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw.
Fertigungsanlagen
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8. Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von technischen
Unterlagen
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9. Kenntnis über die betriebsinternen Informationstechniken
und Kommunikationstechniken
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10. - Kenntnis der betriebsinternen
Fertigungsunterlagen und der daraus
resultierenden Arbeitsschritte
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11. - - Grundkenntnisse über die
Ermittlung der
Fertigungskosten
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12. - Fachgerechtes Beurteilen von
Veredelungsprozessen und
Zurichtungsprozessen, insbesondere auf
Haltbarkeit und Optik
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13. - Fachgerechtes Zuordnen von Leistenformen
und Leistensortimenten sowie
Fersensprengungen und Spitzensprengungen
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14. - - Zeichnen von
Modellentwürfen
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15. - Kenntnisse über das Anfertigen von
Leistenkopien
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16. - - Erstellen und
Detaillieren von
Grundmodellen;
Kenntnisse über die
Verwendung von
rechnergestützten
Systemen
(CAD-Programmen)
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17. Einteilen und Bezeichnen von -
Qualitätszonen am Leder
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18. - Bestimmen von Qualitätszonen am Leder,
Anwenden der Zuschneideregeln
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19. - Durchführen von facheinschlägigen
Schneidearbeiten und Stanzarbeiten
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20. - Kontrollieren der Zuschnitte
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21. Stempeln von - -
Schuhteilen
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22. Aufbringen von Zwischenfutter -
und Verstärkungen
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23. - Vorzeichnen, -
Spalten,
Schärfen
und Buggen von
Schaftteilen
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24. Fachgerechtes Zuordnen der Nahtarten und ihrer
Einsatzgebiete
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25. Fachgerechte Beurteilung von Nähgarnen und Zwirnen sowie
den dazugehörigen Maschinennadeln
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26. - Einrichten und Bedienen von Steppmaschinen
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27. - Steppen von -
Ziernähten und
Haltenähten
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28. - Steppen von -
Futter an
offenen und
geschlossenen
Schäften
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29. - Unterscheiden -
der Bodenteile
nach Material,
Schuhtyp und
Fertigungsart,
insbesondere
Brandsohlen,
Zwischensohlen
und Laufsohlen
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30. - Vorbereiten und Zusammenstellen von
Leisten, Schäften und Bodenteilen
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31. - Ausführen von Verbindungen von Schaft und
Boden, insbesondere durch Überholen,
Zwicken und Annähen
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32. - Vorbereiten und Befestigen von Sohlen,
insbesondere durch Rauen und Auftragen von
Klebstoff
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33. - Ausführen von Abschlussarbeiten
(insbesondere Einarbeiten von Decksohlen
und Finishen von Schuhen)
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34. Grundkenntnisse über den -
Warenfluss
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35. Fachgerechtes Verpacken und Lagern -
der Produkte
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36. - - Fachgerechtes
Bereitstellen der
Produkte für den Versand
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37. Grundkenntnisse über Produktmarkt und Entwicklungstrends
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38. Grundkenntnisse - -
über die
Datenverarbeitung
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39. - Durchführen von rechnergestützten
Dokumentationen in Bezug auf die
durchgeführte Arbeitsleistung und
Dienstleistung
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40. Grundkenntnisse über die ergonomische und funktionelle
Gestaltung des Arbeitsplatzes
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41. Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung
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42. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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43. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
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44. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
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45. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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46. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4
01.07.2000
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5
01.07.2000
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfasst die Durchführung folgender Tätigkeiten:
1. Skizzieren und Bezeichnen eines Schuhmodells entsprechend der Arbeitsaufgabe, Erstellen eines Arbeitsablaufplanes,
2. Anfertigen eines Paares Schuhe unter Verwendung der einschlägigen Maschinen und Geräte, einschließlich Auszeichnens der Lederhaut, Stanzen unter rationeller Einteilung und Beachtung der Qualitätskriterien, Vorrichten und Steppen der Schaftteile, Einsteppen von Futter, Montieren der Schuhe sowie Ausführen von Abschlussarbeiten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 zwei Stunden und für die Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 sechs Stunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Sauberkeit der Ausführung,
2. Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
3. fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.
§ 6
01.07.2000
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 7
01.07.2000
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8
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Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffkunde,
2. Arbeitsverfahren,
3. Anatomie des Fußes.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
§ 9
01.07.2000
Fachzeichnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Zeichnung von einem Teilstück eines Schuhes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
§ 10
01.07.2000
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
§ 11
01.07.2000
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhfertigung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gilt § 6.