BundesrechtVerordnungenSchuhfertigung-Ausbildungsordnung

Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date

§ 1

01.07.2000

Lehrberuf Schuhfertigung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Schuhfertigung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schuhfertiger oder Schuhfertigerin) zu bezeichnen.

§ 2

01.07.2000

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schuhfertigung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

4. Werkzeuge, Vorrichtungen und technische Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw. -anlagen rüsten,

5. Modelltechniken umsetzen,

6. Fachgerechtes Zuschneiden und Stanzen,

7. Vorrichten und Steppen,

8. Bodenteile vorbereiten,

9. Schuhe und Schuhteile montieren,

10. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,

11. Einfache Instandhaltungsarbeiten an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen durchführen,

12. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,

13. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.

§ 3

01.07.2000

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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2. Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

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3. Bearbeitung und Verarbeitung von Leder, wie Zuschneiden,

Nähen, Steppen, Schärfen, Kleben, Zwicken, Schleifen, Fräsen

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4. Kenntnisse über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,

Teamarbeit und Projektarbeit

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5. Grundkenntnisse - -

über den

Produktions-

ablauf

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6. Fachgerechtes Einrichten des Arbeitsplatzes, Bereitstellung

der Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte

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7. Rüsten der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen

Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw.

Fertigungsanlagen

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8. Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von technischen

Unterlagen

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9. Kenntnis über die betriebsinternen Informationstechniken

und Kommunikationstechniken

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10. - Kenntnis der betriebsinternen

Fertigungsunterlagen und der daraus

resultierenden Arbeitsschritte

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11. - - Grundkenntnisse über die

Ermittlung der

Fertigungskosten

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12. - Fachgerechtes Beurteilen von

Veredelungsprozessen und

Zurichtungsprozessen, insbesondere auf

Haltbarkeit und Optik

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13. - Fachgerechtes Zuordnen von Leistenformen

und Leistensortimenten sowie

Fersensprengungen und Spitzensprengungen

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14. - - Zeichnen von

Modellentwürfen

____________________________________________________________________

15. - Kenntnisse über das Anfertigen von

Leistenkopien

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16. - - Erstellen und

Detaillieren von

Grundmodellen;

Kenntnisse über die

Verwendung von

rechnergestützten

Systemen

(CAD-Programmen)

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17. Einteilen und Bezeichnen von -

Qualitätszonen am Leder

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18. - Bestimmen von Qualitätszonen am Leder,

Anwenden der Zuschneideregeln

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19. - Durchführen von facheinschlägigen

Schneidearbeiten und Stanzarbeiten

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20. - Kontrollieren der Zuschnitte

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21. Stempeln von - -

Schuhteilen

____________________________________________________________________

22. Aufbringen von Zwischenfutter -

und Verstärkungen

____________________________________________________________________

23. - Vorzeichnen, -

Spalten,

Schärfen

und Buggen von

Schaftteilen

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24. Fachgerechtes Zuordnen der Nahtarten und ihrer

Einsatzgebiete

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25. Fachgerechte Beurteilung von Nähgarnen und Zwirnen sowie

den dazugehörigen Maschinennadeln

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26. - Einrichten und Bedienen von Steppmaschinen

____________________________________________________________________

27. - Steppen von -

Ziernähten und

Haltenähten

____________________________________________________________________

28. - Steppen von -

Futter an

offenen und

geschlossenen

Schäften

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29. - Unterscheiden -

der Bodenteile

nach Material,

Schuhtyp und

Fertigungsart,

insbesondere

Brandsohlen,

Zwischensohlen

und Laufsohlen

____________________________________________________________________

30. - Vorbereiten und Zusammenstellen von

Leisten, Schäften und Bodenteilen

____________________________________________________________________

31. - Ausführen von Verbindungen von Schaft und

Boden, insbesondere durch Überholen,

Zwicken und Annähen

____________________________________________________________________

32. - Vorbereiten und Befestigen von Sohlen,

insbesondere durch Rauen und Auftragen von

Klebstoff

____________________________________________________________________

33. - Ausführen von Abschlussarbeiten

(insbesondere Einarbeiten von Decksohlen

und Finishen von Schuhen)

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34. Grundkenntnisse über den -

Warenfluss

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35. Fachgerechtes Verpacken und Lagern -

der Produkte

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36. - - Fachgerechtes

Bereitstellen der

Produkte für den Versand

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37. Grundkenntnisse über Produktmarkt und Entwicklungstrends

____________________________________________________________________

38. Grundkenntnisse - -

über die

Datenverarbeitung

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39. - Durchführen von rechnergestützten

Dokumentationen in Bezug auf die

durchgeführte Arbeitsleistung und

Dienstleistung

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40. Grundkenntnisse über die ergonomische und funktionelle

Gestaltung des Arbeitsplatzes

____________________________________________________________________

41. Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung

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42. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

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43. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

____________________________________________________________________

44. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

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45. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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46. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

01.07.2000

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

01.07.2000

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung umfasst die Durchführung folgender Tätigkeiten:

1. Skizzieren und Bezeichnen eines Schuhmodells entsprechend der Arbeitsaufgabe, Erstellen eines Arbeitsablaufplanes,

2. Anfertigen eines Paares Schuhe unter Verwendung der einschlägigen Maschinen und Geräte, einschließlich Auszeichnens der Lederhaut, Stanzen unter rationeller Einteilung und Beachtung der Qualitätskriterien, Vorrichten und Steppen der Schaftteile, Einsteppen von Futter, Montieren der Schuhe sowie Ausführen von Abschlussarbeiten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 zwei Stunden und für die Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 sechs Stunden vorzusehen sind.

(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. Sauberkeit der Ausführung,

2. Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

3. fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.

§ 6

01.07.2000

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

01.07.2000

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

01.07.2000

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffkunde,

2. Arbeitsverfahren,

3. Anatomie des Fußes.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 9

01.07.2000

Fachzeichnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Zeichnung von einem Teilstück eines Schuhes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 10

01.07.2000

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

§ 11

01.07.2000

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhfertigung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gilt § 6.