Vorwort
§ 1
01.07.2000
Lehrberuf Feinoptik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Feinoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Feinoptiker oder Feinoptikerin) zu bezeichnen.
§ 2
01.07.2000
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
4. Werkzeuge herstellen,
5. Feinoptische Komponenten herstellen,
6. Feinoptische Geräte zusammenbauen, montieren, justieren und überprüfen,
7. Optische und meteorologische Instrumente handhaben und warten,
8. Arbeitsverfahren im Fertigungsbereich planen und durchführen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.
§ 3
01.07.2000
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
____________________________________________________________________
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
____________________________________________________________________
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
____________________________________________________________________
2. Kenntnis der Funktion und Handhaben von Mess- und
Prüfgeräten; Sauberkeitsprüfen - Kontrolle mit Lupe
____________________________________________________________________
3. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsmöglichkeiten
____________________________________________________________________
4. Durchführen von Durchführen von Fertigungs-
Fertigungs-Hilfsverfahren, Hilfsverfahren, wie Absprengen,
wie Abblocken, Abkitten, Ansprengen, Kittzentrieren,
Ablösen, Anreiben, Spannzentrieren
Aufblocken, Aufkitten,
Auslösen, Ausspannen,
Eingießen, Einlegen,
Einspannen, Entnehmen,
Klotzkitten, Stangenkitten
____________________________________________________________________
5. Kenntnis der Berechnung von Werkzeugen, Herstellung von
Werkzeugen
____________________________________________________________________
6. Grundfertigkeiten in der - -
Metallbearbeitung, wie
Messen, Anreißen, Feilen,
Bohren, Gewindeschneiden
____________________________________________________________________
7. - Einfaches - -
Längs- und
Plandrehen
____________________________________________________________________
8. - Weich- und - -
Hartlöten
____________________________________________________________________
9. - Kenntnis über - -
einfaches
Fräsen
____________________________________________________________________
10. Vorläppen, - Polieren nach Probeglas
Feinläppen, maschinell und manuell
Polieren
manuell
____________________________________________________________________
11. - Rund- - -
schleifen,
Schleifen,
Feinschleifen
____________________________________________________________________
12. Formprüfen Passeprüfen mit Probegläsern Passeprüfen mit
(Prüfen mit und Prüfen mit Interferometer
Lehre) Ringsphärometer
____________________________________________________________________
13. Durchführen von Fügearbeiten
____________________________________________________________________
14. Kenntnis der Maschinelle Flächenbearbeitung
Einzelfertigung, unter Anwendung von
Tragkörperfertigung CNC-Technik
____________________________________________________________________
15. Rund- und Rundieren mit Kenntnis über -
Formschleifen Maschine das
Hohlbohren
____________________________________________________________________
16. Schneiden von Trenn- Zentrierschleifen
Glas schleifen
(manuell)
____________________________________________________________________
17. Bearbeiten Polieren von - -
von Planflächen
Planflächen
____________________________________________________________________
18. Winkel- Paralleli- Messen von Winkeln mit
messungen tätsmessungen Goniometer
____________________________________________________________________
19. - - Kenntnis über Beschichten, wie
Aufdampfen, chemisch
Beschichten, Lackieren
____________________________________________________________________
20. Kenntnis der einschlägigen Kenntnis über den Einsatz von
Materialien für optisches optischen und meteorologischen
Glas (Glaskatalog) Instrumenten sowie Justieren
und Warten dieser Geräte
____________________________________________________________________
21. Kenntnis der geometrischen Optik und optischer Systeme
____________________________________________________________________
22. Kenntnis über Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
das Lesen und Anfertigen von Fertigungszeichnungen und
Anwenden Skizzen
technischer
Unterlagen
____________________________________________________________________
23. - - Zusammenbauen, Montieren,
Justieren und Überprüfen von
feinoptischen Geräten
____________________________________________________________________
24. Kenntnis der einschlägigen Regelwerke und fachspezifischen
Normen zur Spezifizierung optischer Bauelemente
____________________________________________________________________
25. Kenntnis der Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
Qualitäts-
sicherung
____________________________________________________________________
26. Kenntnis der Mitarbeit bei der Arbeitsplanung und
Arbeits- Produktionsplanung, Betriebsdatenerfassung
vorbereitung unter Anleitung
____________________________________________________________________
27. - Ausstellen und Abrechnen der Arbeitsunterlagen
und Anleitung
____________________________________________________________________
28. - Grundkenntnisse über interne
Auftragsabwicklung
____________________________________________________________________
29. Grundkennt- Kenntnis über betriebsspezifische
nisse über rechnergestützte Systeme und deren Anwendung
die Daten-
verarbeitung
____________________________________________________________________
30. - - Grundkenntnisse der
Kostenrechnung
____________________________________________________________________
31. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
____________________________________________________________________
32. Grundkenntnisse über die ergonomische Gestaltung des
Arbeitsplatzes, Kenntnis über funktionelle Gestaltung des
Arbeitsplatzes
____________________________________________________________________
33. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
____________________________________________________________________
34. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
____________________________________________________________________
35. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
____________________________________________________________________
36. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
____________________________________________________________________
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4
01.07.2000
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Feinoptik, Angewandte Mathematik und Technisches Zeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5
01.07.2000
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Erstellung eines optischen Einzelbauteiles oder eines optischen Prüfwerkzeugs unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken, wobei jedenfalls auch nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
1. Vor- und Feinläppen von Radien und Planflächen,
2. Polieren nach Probeglas (nach vorgeschriebener Oberflächenqualität).
(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Festlegen der notwendigen Arbeitsschritte und Arbeitsmethoden,
2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge sowie der Prüf- und Messmittel,
3. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
4. Winkeligkeit und Ebenheit.
§ 6
01.07.2000
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen und Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 7
01.07.2000
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8
01.07.2000
Feinoptik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werk- und Hilfsstoffe,
2. Messen und Messverfahren,
3. Arbeitsverfahren und Werkzeuge,
4. Optik-Bearbeitungsmaschinen,
5. Anwendung feinoptischer Elemente.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9
01.07.2000
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
3. Prozentrechnung,
4. Pfeilhöheberechnung,
5. Schalenberechnung,
6. Optikträgerberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10
01.07.2000
Technisches Zeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines Werkstückes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 11
01.07.2000
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
§ 13
01.07.2000
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Feinoptiker, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Feinoptiker, BGBl. Nr. 575/1974, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Feinoptiker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Feinoptiker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Feinoptik voll anzurechnen.