Vorwort
§ 1
01.07.2000
Lehrberuf Augenoptik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Augenoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form ( Augenoptiker oder Augenoptikerin) zu bezeichnen.
§ 2
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Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
4. Arbeitsrichtlinien der Augenoptik unter Berücksichtigung des Gesundheitsrechtes sowie der sonstigen Rechte, Pflichten und gesetzlichen Vorschriften anwenden,
5. Sehhilfen auswählen, anfertigen und anpassen sowie die Kunden im Gebrauch und der Pflege von Sehhilfen unterweisen,
6. Sehschärfe prüfen und die dafür relevanten biometrischen Daten erheben sowie Kostenvoranschläge entsprechend den ärztlichen Verordnungen erstellen,
7. Optische und meteorologische Instrumente handhaben und warten,
8. Wirtschaftliche Zusammenhänge eines Augenoptikerbetriebes erfassen (Dokumentation von Aufträgen, Preisauszeichnung und Kalkulation, Kundenberatung),
9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.
§ 3
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Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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2. Handhabung von Messgeräten und Prüfgeräten
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3. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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4. Bearbeiten von Metallen, - -
Kunststoffen und
Glasmaterialien: Messen,
Anreißen, Feilen, Sägen,
Schleifen, Polieren,
Bohren, Biegen, Kleben,
Kitten, Hartlöten, Fräsen,
Gewindeschneiden von Hand,
Nieten, Richten
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5. - Bohren und Rillen von -
Gläsern
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6. Polieren von Fassungen, Gläsern und Facetten
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7. Bearbeiten und Facettieren von Zentrieren von
Brillengläsern und Mehrstärkengläsern
Schutzgläsern sowie deren
Einarbeiten in Fassungen;
Ermitteln der notwendigen und
geeigneten Gläser; Zentrieren
von Einstärkengläsern
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8. - Kundenberatung und Verkaufsgespräch
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9. Herstellen, Reparieren und Integrieren von Hörhilfen in
Ausrichten von Sehhilfen Sehhilfen, Modifizieren und
Adaptieren von Sehhilfen nach
speziellen Erfordernissen
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10. Kenntnis der Augenoptik, insbesondere der Korrektionsmittel
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11. Vermessen von Brillengläsern, Vermessen von Sehhilfen im
Überprüfen der Toleranz und Hinblick auf prismatische
Gütebestimmung Wirkungen, Messen, Beurteilen
der spektralen Durchlässigkeit,
Festlegung des Gebrauchswertes
von Sehhilfen
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12. - Unterweisen Unterweisen im Gebrauch von
im Gebrauch Spezialsehhilfen
von Sehhilfen
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13. - - Vermessen von Kontaktlinsen und
vergrößernden Sehhilfen,
Kenntnisse über die
Wirkungsweise von
Kontaktlinsen, Grundkenntnisse
über Pflege, Aufbau, Handhabung
und Hygiene von Kontaktlinsen
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14. Grundkenntnisse der Anatomie Grundkenntnisse der Pathologie,
und Physiologie, bezogen auf bezogen auf die Tätigkeit des
die Tätigkeit des Augenoptikers
Augenoptikers
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15. - Anpassen und Adaptieren von Sehhilfen nach
ästhetischen anatomischen, optischen und
statischen Gesichtspunkten
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16. - - Beraten über den Einsatz von
optischen und meteorologischen
Instrumenten, Justieren und
Warten dieser Instrumente
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17. Erstellen von Kostenvoranschlägen entsprechend den ärztlichen
Verordnungen
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18. Beratung und Verkauf von Kenntnis über
Sonnenschutzgläsern nach den Arbeitsschutzbrillen
Gesichtspunkten UV/IR-Schutz
und Glasfarbe unter
Berücksichtigung der
einschlägigen Normen
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19. Grundkenntnisse über Kenntnis der Dokumentation von
Kalkulation und Aufträgen
Preisauszeichnung
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20. - - Grundkenntnisse über subjektive
und objektive
Refraktionsbestimmung
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21. - - Erheben von für die Sehschärfe
relevanten biometrischen Daten
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22. - - Grundkenntnisse über das Messen
der Sehschärfe, Prüfen der
Sehschärfe
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23. - - Bedienen eines Autorefraktors
und Beurteilung der
Messergebnisse solcher
Sehtestgeräte
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24. Kenntnis der Arbeitsrichtlinien von Augenoptikern
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25. Grundkennt- Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen
nisse der
Qualitäts-
sicherung
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26. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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27. Grundkenntnisse über ergonomische Gestaltung von
Arbeitsplätzen, Kenntnis über die funktionelle Gestaltung von
Arbeitsplätzen
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28. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvolleren Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
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29. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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30. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
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31. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4
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Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Augenoptik, Angewandte Mathematik und Technisches Zeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5
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Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Anfertigung einer Sehhilfe unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.
(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
2. richtige Umsetzung der ärztlichen Verordnung,
3. richtiger Zusammenbau,
4. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
§ 6
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Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 7
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Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8
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Augenoptik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Geometrische Optik,
2. Grundkenntnisse der Physiologie,
3. Grundkenntnisse der Pathologie,
4. Beurteilung von Messergebnissen von Sehtestgeräten,
5. Brillenkunde,
6. Arbeitsplatzergonomie,
7. Technologie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9
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Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Auflösen und Umformen einfacher berufsbezogener Gleichungen,
2. Lesen und Interpretieren von Diagrammen,
3. Winkelfunktionen,
4. Längenberechnungen und Flächenberechnungen,
5. Volumenberechnungen und Masseberechnungen,
6. Prozentrechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10
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Technisches Zeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
§ 11
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Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
§ 12
01.07.2000
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Feinoptik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Augenoptik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch.
§ 14
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Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Optiker, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Optiker, BGBl. Nr. 211/1976, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Optiker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Optiker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Augenoptik voll anzurechnen.