Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Soziale Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement in Familie, Wirtschaft, Verwaltung und Umwelt (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Mediation)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.