BundesrechtVerordnungenAkademischer Grad „Master of Advanced Studies (Palliative Care)“

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Palliative Care)“

In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date

§ 1

Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Palliative Care“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Palliative Care)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.