Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen
Vorwort
Art. 1
Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen, Rückstellungsoberkommissionen, Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen gelten sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung der Beisitzer bei den Arbeitsgerichten.