BundesrechtVerordnungenEntschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

In Kraft seit 31. Dezember 1947
Up-to-date

Art. 1

Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen, Rückstellungsoberkommissionen, Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen gelten sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung der Beisitzer bei den Arbeitsgerichten.