(1) Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.
(2) Alle an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Schiffsausrüstungen gemäß Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999 in der jeweils geltenden Fassung, gelten als mit dieser Verordnung konform.
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