Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Vorwort
Art. 1
Die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, ist hinsichtlich der authentischen Wortlaute in albanischer, bosnischer, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.