Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“
Vorwort
§ 1
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Öffentlichkeitsarbeit den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.