Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.