BundesrechtVerordnungenAkademischer Grad „Master of Advanced Studies (Medienpädagogik)“§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. März 2000
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Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Medienpädagogik“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Medienpädagogik)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

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