Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Civic Education)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Politische Bildung (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Civic Education)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.