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Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
Art. 6
Art. 6
In Kraft seit 01. Januar 2000
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Art. 6 — Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
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