BundesrechtVerordnungenKategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfenArt. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt:

1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.

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