Art. 5 — Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
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Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt:
1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.
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