BundesrechtVerordnungenKategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfenArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 1 Z 1 DMSG).

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