Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung
Vorwort
§ 1
Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl. Nr. 199/1992, freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Wien zwei Bedienstete und im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Niederösterreich ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft.