(1) Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.
(2) Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.
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