(1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:
1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
2. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
3. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:
1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
2. Erprobung von Munition;
3. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
4. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.
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