Vorwort
§ 1 Lehrberuf in der Medienwirtschaft
(1) In der Medienwirtschaft ist der Lehrberuf Reprografie mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reprograf oder Reprografin) zu bezeichnen.
§ 2 Berufsprofil
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Aufträge abwickeln (Planen, Organisieren, Durchführen) und Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
2. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
3. Vorlagen und Daten für die technische Umsetzung übernehmen, vorbereiten, konvertieren, sichern und archivieren,
4. Vorlagen und Dateien beurteilen, bearbeiten und digitalisieren,
5. Schriften berufsspezifisch anwenden, Montagearbeiten und Composing ausführen,
6. reprografische Arbeiten ausführen: Desktop Publishing (DTP), Bildbearbeitung mit Programmen, Bearbeiten von Fremddaten, Scannen, Plotten und Vektorisieren,
7. reprografische Techniken anwenden: Drucktechniken (Digitaldruck, Offset), Plandruck, Vervielfältigung, Kopieren, Plankopieren (Lichtpausen); Mikrografie,
8. geeignete Trägermaterialien auswählen und verwenden,
9. Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse nachbearbeiten und als Endprodukt herstellen,
10. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
11. Kunden betreuen und beraten.
§ 3 Berufsbild
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | ||
1. | Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | ||||
2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten | ||||
3. | Kenntnis der Aufgaben, den organisatorischen Aufbau und den wesentlichen technischen Arbeitsablauf in einem reprografischen Betrieb | Grundkenntnisse der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge | |||
4. | Grundkenntnisse in der Mechanik, Pneumatik, Elektrik | Kenntnis in Mechanik, Pneumatik, Elektrik | |||
5. | Grundkenntnisse in der Optik | Kenntnis der Optik | |||
6. | Kenntnis der Typografie und Schriften | Anwenden von Schriften | |||
7. | Kenntnis der Farbenlehre | Anwenden von Farbraummodellen | |||
8. | Kenntnis über Druckfarben und Toner | – | |||
9. | Kenntnis über reprografische Materialien einschließlich der anzuwendenden Chemikalien | Handhaben und Weiterverarbeiten von reprografischen Materialien einschließlich der Anzuwendenden Chemikalien | |||
10. | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen | ||||
11. | Grundkenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung im Hinblick auf reprografische Techniken | Kenntnis der elektronischen Datenverarbeitung im Hinblick auf reprografische Techniken | |||
12. | Kenntnis der berufsspezifischen Hardware und Software | Anwenden von berufsspezifischer Hardware und Software | |||
13. | Dateneingabe, Datenverarbeitung und Datenausgabe durchführen | ||||
14. | Planen der Datenorganisation und Datenarchivierung | Kenntnis über Datenkompression und Datenkonvertierung | Daten übernehmen, transferieren, konvertieren, sichern und archivieren | ||
15. | Kenntnis der Trägermaterialien einschließlich der Formate Grammaturen bei Papieren (Normen) | Richtiges Verwenden von Trägermaterialien | |||
16. | Fachgerechte Behandlung der Trägermaterialien (wie Klimatisierung, Luftfeuchtigkeit, Lagerung) | ||||
17. | Beurteilen und Vorbereiten von reprografischen Vorlagen und Dateitypen | ||||
18. | Verwenden und Bearbeiten von reprografischen Vorlagen und Dateitypen | – | |||
19. | Kenntnis über das Digitalisieren von reprografischen Vorlagen und Dateitypen | Digitalisieren von reprografischen Vorlagen und Dateitypen | |||
20. | Kenntnis über die Reprografie: Desktop Publishing (DTP) Publishing, Bildbearbeitungs- und CAD-Programme, Fremddatenübernahme (mit und ohne Bearbeitung) Datenspeicherung, Datenarchivierung, Scannen, Plotten, Vekrorisieren | Anwenden und Durchführen von Desktop Publishing (DTP), Bildbearbeitungs- und CAD-Programmen, Fremddatenübernahme (mit und ohne Bearbeitung), Datenspeicherung, Datenarchivierung, Scannen, Plotten, Vektorisieren | |||
21. | Kenntnis über verschiedene reprografische Techniken: Drucktechniken (Digitaldruck, Offset), Plandruck, Mikroverfilmung, Fotografie, Vervielfältigungsverfahren, Kopierverfahren (Xerografie), Plankopie (Lichtpause), Mikrografie | Anwenden verschiedener reprografischer Techniken: wie Drucktechniken (Digitaldruck, Offset), Plandruck, Mikroverfilmung, Fotografie, Vervielfältigungsverfahren, Kopierverfahren (Xerografie), Plankopie(Lichtpause), Mikrografie | |||
22. | Kenntnis über die in der Reprografie verwendeten Maschinen: wie Planvervielfältiger, Kopierer, Hochleistungskopierer schwarz/weiß und Farbe, Großflächenkopierer, Plotter, Kleinoffset-Druckmaschinen | Einsetzen der in der Reprografie verwendeten Maschinen (Planvervielfältiger, Kopierer, Hochleistungskopierer in schwarz/weiß und Farbe, Großflächenkopierer, Plotter, Kleinoffset-Druckmaschinen) | |||
23. | Grundkenntnisse der Weiterverarbeitung der Vervielfältigungsprodukte: wie Sortierer, Bindegerät, Falzmaschine, Schneidmaschine | Kenntnis der Weiterverarbeitung der Vervielfältigungsprodukte: wie Sortierer, Bindegerät, Falzmaschine, Schneidmaschine | Weiterverarbeiten der Vervielfältigungsprodukte | ||
24. | Kenntnis der Auftragsabwicklung (Planen, Organisieren, Durchführen) und Kundenbetreuung | Auftragsabwicklung (Planen, Organisieren, Durchführen) und Kundenbetreuung | |||
25. | Grundkenntnisse der bei der Anwendung der Fertigkeiten erforderlichen Maßnahmen zum Qualitätsmanagement | Kenntnis und Mitarbeit beim Qualitätsmanagement | |||
26. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | ||||
27. | – | – | Grundkenntnisse über Urheberrecht und Wettbewerbsrecht | ||
28. | Grundkenntnisse über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes; Kenntnis über die funktionelle Gestaltung des Arbeitsplatzes | ||||
29. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||||
30. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||||
31. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | ||||
32. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
§ 4 Gliederung
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
§ 5 Prüfarbeit
(1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung von zwei Arbeitsproben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
1. Übernehmen und analysieren von Daten (analog und digital),
2. Festlegen des verarbeitungstechnischen Fertigungswegs,
3. Korrigieren und Bearbeiten von Daten (analog und digital),
4. Konvertieren und Komprimieren von Daten (analog und digital),
5. Ausgabe von Daten oder eines Produkts (wie hochwertige Kopie in Farbe),
6. fachgerechte Weiterverarbeitung (wie schneiden oder binden).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Genauigkeit, Einhaltung der Vorgaben,
2. fachgerechte Ausführung,
3. zweckentsprechender optischer Eindruck,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.
§ 6 Fachgespräch
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8 Fachkunde
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Arbeitsverfahren,
2. reprografische Techniken,
3. Bedruckstoffe,
4. reprografische Maschinen und Geräte,
5. berufsspezifische Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9 Fachrechnen
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Maßstabsberechnung,
2. Speicherplatzbelegungsberechnung,
3. Materialkostenberechnung,
4. Stückkostenberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10 Wiederholungsprüfung
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
§ 11 Eingeschränkte Zusatzprüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik oder im Lehrberuf Druckvorstufentechniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Reprografie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.