BundesrechtVerordnungenLaserpointerV

LaserpointerV

In Kraft seit 01. Oktober 1999
Up-to-date

§ 1

Laserpointer im Sinne dieser Verordnung sind handgeführte Lasergeräte zur Projektion eines Lichtzeichens.

§ 2

(1) Laserpointer, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, müssen den Laserklassen 1 oder 2 gemäß ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ vom 1. Juni 1997 entsprechen.

(2) Die Beschilderung von Laserpointern gemäß Abs. 1 ist entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 in deutscher Sprache vorzunehmen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

§ 4

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 98/579/A der Europäischen Kommission notifiziert.