Vorwort
§ 1
Laserpointer im Sinne dieser Verordnung sind handgeführte Lasergeräte zur Projektion eines Lichtzeichens.
§ 2
(1) Laserpointer, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, müssen den Laserklassen 1 oder 2 gemäß ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ vom 1. Juni 1997 entsprechen.
(2) Die Beschilderung von Laserpointern gemäß Abs. 1 ist entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 in deutscher Sprache vorzunehmen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
§ 4
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 98/579/A der Europäischen Kommission notifiziert.