(1) Die Behandlung natürlichen Mineralwassers und Quellwassers erfolgt nur nach den Grundsätzen, dass keine Stoffe zugesetzt werden dürfen, ausgenommen das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid; insbesondere dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt verändern könnten, angewandt werden.
(2) Folgende Verfahren für die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind zulässig:
1. das Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantation gegebenfalls nach Belüftung;
2. das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie von Arsen bestimmter Wässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft;
3. der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlendioxids durch ausschließlich physikalische Verfahren.
(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf durch eine Behandlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.
(4) Die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn
1. das Wasser vor der Behandlung den mikrobiologischen Kriterien gemäß § 3 entspricht, und
2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, deren Konzentrationen die Grenzwerte gemäß Anhang V überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können.
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