(1) In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang III genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.
(2) Für die Analyse der in Anhang III genannten Bestandteile sind die in Anhang IV genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.
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