BundesrechtVerordnungenMineralwasser- und QuellwasserverordnungAnl. 4

Anl. 4

In Kraft seit 21. Dezember 2004
Up-to-date
Bestandteile Richtigkeit in % des Grenzwertes (Anmerkung 1) Präzision in % des Grenzwertes (Anmerkung 2) Nachweisgrenzen in % des Grenzwertes (Anmerkung 3) Anmerkungen
Antimon 25 25 25
Arsen 10 10 10
Barium 25 25 25
Blei 10 10 10
Bor siehe Anhang III
Cadmium 10 10 10
Chrom 10 10 10
Cyanid 10 10 10 Anmerkung 4
Fluorid 10 10 10
Kupfer 10 10 10
Nickel 10 10 10
Nitrat 10 10 10
Nitrit 10 10 10
Mangan 10 10 10
Quecksilber 20 10 20
Selen 10 10 10

(*) Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anhang III genannten Bestandteile müssen mindestens dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei den in Anhang III vorgesehenen Grenzwerten.

Anmerkung 1: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 2: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.

Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist

entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Bestandteils oder

die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden