In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
§ 9 — 2. GeV der VA 2025
Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:
1. Organisationsangelegenheiten des Menschenrechtsbeirates;
2. Ausübung der Fachaufsicht gegenüber den Bediensteten des Sekretariates OPCAT (SOP), soweit diese dem Menschenrechtsbeirat zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft);
3. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Menschenrechtsbeirates;
4. Koordination des Menschenrechtsbeirates mit der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen;
5. Vertretung des Menschenrechtsbeirates nach außen.
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