In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Dem Vorsitzenden obliegen:
– Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
– Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
– Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
– Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
– Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
– Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.
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