§ 1 Verteidigungsgüter — 2. AußWV 2019
Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.
§ 3 2. AußWV 2019 · 2. AußWV 2019 · Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019
§ 3 Inkrafttreten
…2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft. (3) Sofern…
§ 2 Waffenembargos
…1) Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt…
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