BundesrechtVerordnungenVergütung für Prüfer und Schriftführer

Vergütung für Prüfer und Schriftführer

In Kraft seit 31. März 1999
Up-to-date

§ 1

Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 25,44 Euro.

§ 2

Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 36,34 Euro.

§ 3

Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 8,72 Euro.

§ 4

Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 5

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.