Vergütung für Prüfer und Schriftführer
Vorwort
§ 1
Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 25,44 Euro.
§ 2
Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 36,34 Euro.
§ 3
Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 8,72 Euro.
§ 4
Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 5
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.