(1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes muß eine medizinische Ausstattung entsprechend Punkt I und II der Anlage 2 für die jeweilige Schiffskategorie mitgeführt werden.
(2) Die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, haben sich nach den Merkmalen der Fahrt – insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshäfen und Fahrtdauer –, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu richten.
(3) Auf sämtlichen Rettungsflößen und -booten österreichischer Seeschiffe muß je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt werden, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Punkt I und II der Anlage 2 für Seeschiffe der Kategorie C entspricht.
(4) Die medizinische Ausstattung gemäß Abs. 1 und 3 muß auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festgehalten werden.
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