BundesrechtVerordnungenMedizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen§ 10

§ 10Versorgungsraum

In Kraft seit 10. Oktober 1998
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Auf österreichischen Seeschiffen mit mehr als 500 BRZ und mit einer Besatzung von 15 oder mehr Arbeitnehmern muß bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung stehen, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden hygienischen Bedingungen erfolgen kann.

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