A. Seeschiffe, für die keine Beschränkung des Fahrtgebietes besteht.
B. Seeschiffe mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 150 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Seeschiffe mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 175 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen, die sich aus der Reichweite der Rettungshubschrauber entfernen.
C. Im Hafen eingesetzte Seeschiffe sowie Seeschiffe, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind.
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