(1) In bestehenden landwirtschaftlichen Anlagen mit Nutztierhaltung ist die Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung gemäß § 6 zulässig, wenn ein Hauptpotentialausgleich vorhanden ist, in den die metallenen Aufstallungen, Entmistungsanlagen, metallenen Wasserverbrauchsleitungen usw. des Stalles über Potentialausgleichsleiter gemäß den geltenden SNT-Vorschriften einbezogen sind.
(2) Unbeschadet der Regelungen des § 6 sind für bestehende Verbraucheranlagen im Einflußbereich elektrischer Bahnen oder im Einflußbereich der Erdungsanlagen von Hochspannungsanlagen mit starrer Sternpunkterdung die Zulässigkeit bzw. die Möglichkeiten der Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung mit den Betreibern der Bahnanlagen bzw. der Hochspannungsanlagen zu klären. Allenfalls sind erforderliche Ersatzmaßnahmen festzulegen oder es ist in solchen Fällen, sofern die Schutzmaßnahme Nullung nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand realisierbar ist, von der Anwendung des § 3 abzusehen.
(3) Werden im Einflußbereich elektrischer Bahnen oder im Einflußbereich der Erdungsanlagen von Hochspannungsanlagen mit starrer Sternpunkterdung neue öffentliche Verteilungsnetze errichtet, ist unbeschadet der Regelungen des § 6 die Anwendbarkeit der Schutzmaßnahme Nullung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Anwendbarkeit geeigneter anderer Schutzmaßnahmen mit den Betreibern der Bahnanlagen bzw. der Hochspannungsanlagen zu klären.
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