(1) Kriterium für die Freigabe eines umzustellenden Verteilungsnetzes für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen ist die Erfüllung der Nullungsbedingungen gemäß den mittels jeweils gültiger Elektrotechnikverordnung verbindlich erklärten SNT-Vorschriften im Normalschaltzustand des Verteilungsnetzes.
(2) Wenn zum Zeitpunkt einer Umstellung die Ausschaltbedingung in Netzteilen eines Trafostationsbereiches noch nicht eingehalten werden kann, so ist die Freigabe der Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung für diesen Trafostationsbereich mit Ausnahme der betroffenen Netzteile zulässig, jedoch sind bis zum Ende der Übergangsperiode gemäß § 3 Abs. 4 auch in diesen Netzteilen die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausschaltbedingung zu schaffen, falls dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
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