Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
Vorwort
§ 1
Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro.
§ 2
Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.
§ 3
Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 134/1998, außer Kraft.
§ 5
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.