Auf den in § 1 genannten Gewässern gelten folgende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen:
1. Fahrverbot für Motorfahrzeuge und für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind,
2. Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge von mehr als 20 m oder einem Tiefgang von mehr als 1 m,
3. Verbot, eine Geschwindigkeit von 10 km/h gegenüber dem Ufer zu überschreiten,
4. Verbot des Befahrens von Nebenarmen,
5. Fahrverbot bei Nacht,
6. Fahrverbot in den Monaten Jänner bis Mai.
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