BundesrechtVerordnungenSchiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 30. Dezember 1994
Up-to-date

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die March ab Fluß-km 6,0 sowie für die Thaya von ihrer Mündung in die March bis Bernhardsthal.

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