Kinderradfahrausweis-Verordnung
Vorwort
§ 1
Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.
§ 2
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Radfahrausweise gelten als Radfahrausweise im Sinne dieser Verordnung. Ausweisformulare, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Juli 1995 verwendet werden.
Anlage
Anl. 1
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF