BundesrechtVerordnungenFahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 9 Pyhrn Autobahn

Fahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 9 Pyhrn Autobahn

In Kraft seit 26. Oktober 1994
Up-to-date

Art. 1

Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Kammern“ an der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Kammern im Liesingtal wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straße stellt eine Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes „Kammern“ an der A 9 Pyhrn Autobahn und einer Gemeindestraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kammern im Liesingtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.