BundesrechtVerordnungenKalibrierdienstverordnung

Kalibrierdienstverordnung

In Kraft seit 19. Januar 1994
Up-to-date

§ 9 Verfahrenskosten

(1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. als Grundgebühr für eine beantragte Messgröße . 5 595 Euro

2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede zusätzliche Meßgröße 290 Euro

(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.

(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten:

1. als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung einer Meßgröße 726 Euro

2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von der Abänderung betroffene sowie neue Meßgröße 290 Euro