Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
1. Parkschein,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),
3. Parkometer,
4. Parkzeitgeräte,
5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
6. elektronische Kurzparknachweise.
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