BundesrechtVerordnungenKurzparkzonen-Überwachungsverordnung§ 3

§ 3Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

In Kraft seit 07. Mai 2008
Up-to-date

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

1. Parkschein,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

3. Parkometer,

4. Parkzeitgeräte,

5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder

6. elektronische Kurzparknachweise.

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