(1) Bei Zulassungen durch Bescheid kann verfügt werden:
1. eine Beschränkung der Zahl der zugelassenen Meßgeräte oder Meßgeräteteile bei Ausnahmsweiser Zulassung, bei Zulassungen mit Erprobungsverfahren sowie bei der Anwendung neuer Techniken;
2. eine Beschränkung der Dauer der Zulassung;
3. die Verpflichtung, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die jeweiligen Aufstellungsorte der Meßgeräte oder Meßgeräteteile mitzuteilen;
4. eine Beschränkung des Anwendungsbereiches;
5. besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik;
6. die Bestimmung, daß die erstmalige Eichung der Meßgeräte nur vom Zulassungswerber beantragt werden kann.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 vorgesehenen Beschränkungen sind nach Maßgabe der Eigenart der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, unter Berücksichtigung der angewandten Technik, des öffentlichen Interesses sowie internationaler Verpflichtungen zu verfügen.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 6 ist nur dann zulässig, wenn dies im Zulassungsantrag beantragt wird.
(4) Wird eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 2 verfügt, so kann die Gültigkeitsdauer der Zulassung auf Antrag desjenigen, der die Zulassung erwirkt hat, verlängert werden.
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