(1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Zulassung
1. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
2. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
3. einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3) Der Antrag auf eine EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.
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