§ 18 — Eich-Zulassungsverordnung
Gliederung
Abschnitt VIII Innerstaatliche Zulassungsbezeichnungen und Eichstempel
§ 18
Rückverweise
Die innerstaatlichen Zulassungsbezeichnungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
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