Auflassung eines Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn
Vorwort
Art. 1
Der Straßenteil der A 14 Rheintal Autobahn von km 56,20 bis km 58,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Juni 1988, BGBl. Nr. 359, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Bludenz einschließlich ASt. Brandnertal“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.