BundesrechtVerordnungenÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 84Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 08. Juni 1991
Up-to-date