BundesrechtVerordnungenAusrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen (Regelung 20)

Ausrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen (Regelung 20)

In Kraft seit 08. April 1989
Up-to-date

Art. 1

Die Kundmachung der Änderungen „Revision 1, Änderungen 1, Änderungsserie 02“ der Regelung Nr. 20 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H4-Lampen gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Änderungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Die Änderungen sind laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mit 3. Juli 1986 in Kraft getreten.