(1) Eine Eichung nach § 2 ist nicht erforderlich für
1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische Wasserstraßen befahren;
2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;
4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
5. Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;
6. österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).
(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können über Antrag geeicht werden.
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