(1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.
(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz verzichtet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise