(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt entweder
1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Fahrzeug selbst gemessen, oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren, oder
2. durch Berechnung nach der Formel
V
n
= L
B
T
n
.
;
darin ist
V n | die Wasserverdrängung in m 3 bis zur Eintauchtiefe T n , |
L | die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m, |
B | die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m, |
T n | die Eintauchtiefe des Fahrzeuges bei 0,5 L bis zur bezogenen Schwimmebene, |
![]() | der Völligkeitsgrad der Verdrängung. |
Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Fahrzeug selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei T
n
am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren ist.
Als Völligkeitsgrad
ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Fahrzeuge (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist
= 0,7.
(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 5.
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