(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise