Ausrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen (Regelung 15)
Vorwort
Art. 1
Die Kundmachung der Änderung der Regelung Nr. 15 (Revision 3, Änderungsserie 04) über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung oder Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) – Leistungsmeßverfahren für Motoren mit Fremdzündung – Kraftstoffverbrauchsmeßverfahren für Kraftfahrzeuge, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
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*) Da keine Vertragspartei bis 20. August 1981 gegen die vorgeschlagene Änderung Einwendungen erhoben hat, ist diese Änderung der Regelung Nr. 15 gemäß Art. 12 Abs. 1 des genannten Übereinkommens mit 20. Oktober 1981 für Österreich in Kraft getreten.